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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Anwendungsbereich

1. Die SeeTec AG (SeeTec) schließt mit dem Vertragspartner Einzelverträge, insbesondere über Softwareüberlassung und -pflege, Hardware-Wartung, Werkverträge und Consulting, Netzdienste und Electronic Commerce (zusammenfassend Leistungen genannt). SeeTec erbringt die Leistungen

a) nach den Bestimmungen des Einzelvertrages,
b) nach den besonderen Bedingungen für die jeweilige Leistung und
c) nach den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).

In einigen Fällen erbringt SeeTec Leistungen direkt an den Endnutzer der Leistungen, Vertragspartner ist jedoch ein zwischengeschalteter Dritter (Vermittler), der diese an den Nutzer weitervertreibt. In anderen Fällen sind Vertragspartner und Empfänger der Leistung identisch. Die vorliegenden AGB betreffen alle Konstellationen mit Endnutzern, Vermittlern und Leistungsempfängern (zusammenfassend Nutzer genannt).

2. Die Vermittler sind dazu verpflichtet, mit ihren Endnutzern und Leistungsempfängern Vertragsbedingungen zu vereinbaren, die den vorliegenden AGB von SeeTec entsprechen, so dass auf jeden Fall im Verhältnis SeeTec - Nutzer die vorliegenden AGB gelten.

3. Die vorliegenden AGB regeln alle Arten von Leistungen. Die besonderen Bedingungen für Softwareüberlassung und -pflege, Hardware-Wartung, Werkverträge und Consulting, Netzdienste und Electronic Commerce enthalten weitere Bestimmungen zu den einzelnen Leistungen. Die besonderen Bedingungen gehen den AGB vor. 


§ 2 Vertragsschluss und Vertragsbedingungen

1. Geschäftsbedingungen des Vertragspartners gelten nicht, auch wenn SeeTec ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.Vertragsergänzungen und -änderungen bedürfen stets der Schriftform.

2. Die Angebote von SeeTec sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, sie erfolgen befristet. Ein Vertrag kommt erst mit schriftlicher  Auftragsbestätigung von SeeTec zustande.

3. Die AGB in ihrem jeweils aktuellen Zustand gelten für weitere Leistungen, die im Zusammenhang mit diesem Auftrag zwischen den Vertragspartnern vereinbart werden, sowie für zukünftige Verträge.

4. Darstellungen in Testprogrammen, Produkt- und Projektbeschreibungen und Dokumentationen, etc. sind keine Eigenschaftszusicherungen. Die Zusicherung von Eigenschaften bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung von SeeTec.

5. Dem Vertragspartner sind die technischen Einsatzmöglichkeiten und -bedingungen der zur Verfügung gestellten Software und Dienste sowie die Anforderungen an die Hardware bekannt. Er hat überprüft, dass die Spezifikation der Leistungen seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht. Bei Zweifeln muss sich der Vertragspartner vor Vertragsabschluss von den Mitarbeitern von SeeTec oder von fachkundigen Dritten beraten lassen. Vorgaben des Vertragspartners bedürfen der Schriftform.

6. SeeTec ist berechtigt, Leistungen an Subunternehmer zu vergeben. 


§ 3 Mitwirkung des Vertragspartners

1. Der Vertragspartner erteilt SeeTec rechtzeitig alle für die Vertragsdurchführung erforderlichen Informationen.

2. Falls es bei der Leistungserbringung zu Störungen kommt, wird der Vertragspartner durch Datensicherung, Störungsdiagnose, laufende Überprüfung, etc. angemessene Vorkehrungen treffen. Der Vertragspartner wird seine Daten nach den anerkannten Regeln der Technik sichern (z. B. Tages-, Wochen- und Monatssicherung). Er stellt sicher, dass die aktuellen Daten aus in maschinenlesbarer Form bereitgehaltenen Datenbeständen mit vertretbarem Aufwand reproduzierbar sind.

3. Die Vertragspartner wissen, dass es nach den Regeln der Technik nicht möglich ist, eine vollkommen fehlerfreie Software zu programmieren. Sie verpflichten sich, die Software ständig zu kontrollieren und Fehler unverzüglich dem anderen Vertragspartner zu melden.

4. Kommt der Vertragspartner seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, ist SeeTec von der Leistungspflicht befreit. Leistet SeeTec dennoch, stellt sie den Aufwand entsprechend der gültigen Preisliste in Rechnung. 


§ 4 Termine, Verzögerungen

1. Leistungszeiten gelten nur annähernd, sofern sie SeeTec nicht schriftlich als verbindlich bezeichnet hat. Die Selbstbelieferung bleibt stets vorbehalten. Dies gilt z. B. für die Zulieferung der Datenbanksoftware. Teilleistungen sind zulässig, soweit die geleisteten Teile isoliert sinnvoll nutzbar sind. Jede Teilleistung kann gesondert in Rechnung gestelltwerden.

2. Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, in dem SeeTec durch Umstände, die sie nicht zu vertreten hat (z.B. Arbeitskämpfe, höhere Gewalt, behördliche Anordnungen, Ausfall von Mitarbeitern oder Maschinen ohne Verschulden von SeeTec, Nichtbelieferung durch Zulieferer, Ausfall von Netzdienste-Anbietern, insbesondere der Telekom), daran gehindert ist, die Leistung zu erbringen und um eine angemessene Anlaufzeit nach der Behinderung. Das gleiche gilt für den Zeitraum, in dem SeeTec auf Informationen, Mitwirkungshandlungen oder auf eine Entscheidung zu einem Nachtragsangebot seitens des Vertragspartners wartet.

3. SeeTec gerät nur durch Mahnung in Verzug. Alle Mahnungen und Fristsetzungen des Vertragspartners bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Nachfristen müssen angemessen sein. 


§ 5 Untersuchungs- und Rügepflicht

1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, alle Leistungen von SeeTec unverzüglich zu untersuchen und Mängel schriftlich unter genauer Beschreibung zu rügen.

2. Eine Fehlermeldung muss Informationen über die Art des Fehlers, das Modul, in dem der Fehler aufgetreten ist sowie die Arbeiten, die am Computer bei Auftreten des Fehlers durchgeführt wurden, enthalten. Der Fehler muss so beschrieben sein, dass er reproduzierbar ist. Die Verpflichtung richtet sich nach den Möglichkeiten des Vertragspartners, Fehler festzustellen und zu benennen. Nimmt SeeTec auf Anforderung des Vertragspartners die Fehlersuche vor und stellt sich heraus, dass keine Fehler oder Fehler außerhalb des Verantwortungsbereiches von SeeTec vorliegen, kann SeeTec den Aufwand in Rechnung stellen. 


§ 6 Gewährleistung

1. SeeTec übernimmt die Gewähr dafür, dass die Leistungen, für Hardware und die überlassene Software, entsprechend der bei Vertragsschluss gültigen Produktbeschreibung genutzt werden können und im wesentlichen die dort beschriebenen Funktionalitäten erfüllen. SeeTec gewährleistet jedoch nicht, dass überlassene Software stets unterbrechungs-, fehlerfrei und sicher läuft. Fehler im Sinne der Gewährleistung sind ausschließlich reproduzierbare Fehler, deren Ursache in Qualitätsmängeln der Software liegt. Kein Fehler ist daher eine Funktionsbeeinträchtigung, die aus Hardwaremängeln, Umgebungsbedingungen, Fehlbedienung, schadhaften Daten etc. resultiert. SeeTec weist darauf hin, dass schon geringfügige Änderungen der Software zu erheblichen, nicht vorhersehbaren Störungen im Ablauf des betreffenden Programmes und anderer Programme führen können. Der Vertragspartner wird deshalb nachdrücklich vor eigenmächtigen Veränderungen der Programme gewarnt; er trägt das Risiko allein.

2. SeeTec kann Gewährleistung zunächst durch Nachbesserung erbringen. Die Nachbesserung erfolgt durch Überlassung eines neuen Programm- oder Dokumentationsstandes oder dadurch, dass SeeTec Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Fehlers zu vermeiden.

3. Falls die Nachbesserung nach mehreren Versuchen trotz schriftlich gesetzter angemessener Ausschlussfrist endgültig fehlschlägt, hat der Vertragspartner das Recht, die Vergütung herabzusetzen oder den Vertrag rückgängig zu machen. Für Schadensersatzansprüche gilt § 7. Andere Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen.

4. Voraussetzung für die Gewährleistung ist stets eine Mängelrüge gemäß § 5 Abs. 2 und der Nachweis des Vertragspartners, dass der Mangel auf den Leistungen von SeeTec beruht.

5. Die Gewährleistung setzt weiter voraus, dass der Vertragspartner die Leistungen, insbesondere die Software nicht verändert oder entgegen den Überlassungs- und Nutzungsbedingungen genutzt hat.

6. Die Gewährleistungszeit richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und beginnt mit der Leistungserbringung, bei Überlassung von Standardsoftware mit der Lieferung, bei Individualprogrammierungen und Projekten mit der Abnahme. 


§ 7 Haftung

1. SeeTec leistet Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund (z. B. Nichterfüllung, nachträgliche Unmöglichkeit, Verzug, Gewährleistung, Verschulden bei Vertragsschluss, Nebenpflichtverletzung oder unerlaubte Handlung) nur im folgenden Umfang:

- bei Vorsatz in voller Höhe bei grober Fahrlässigkeit und bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft in Höhe des typischen Schadens, der durch die Sorgfaltspflicht oder die  Eigenschaftszusicherung verhindert werden sollte

- in anderen Fällen nur bei Verletzung einer so wesentlichen Pflicht, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist, aus Verzug und aus anfänglichem Unvermögen, und zwar auf Ersatz des typischen und nicht entfernten Schadens, jedoch beschränkt

- bei Lieferungen und Leistungen auf die Auftragssumme

- bei Wartungs- und Pflegeleistungen auf eine Jahres-Vergütung für alle Schadensfälle pro Kalenderjahr

- bei Netzdienstleistungen auf die Höhe der jeweils für das Kalenderjahr anfallenden Nutzungsvergütung für alle Schadensfälle pro Kalenderjahr.

2. Der Anspruch auf Schadensersatz darf den Verlust nicht übersteigen, den SeeTec bei Vertragsschluss als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen können.

3. Ein Schadensersatzanspruch ist ausgeschlossen, wenn SeeTec die Verpflichtungen nicht erfüllen kann, weil die Zulieferer oder Diensteanbieter ohne Verschulden von SeeTec nicht ordnungsgemäß geliefert haben oder weil die von diesen gelieferte Software oder Netzdienstleistungen nicht ordnungsgemäß funktionieren.

4. Die gesetzliche Haftung bei Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

5. Soweit Versicherungsschutz besteht, stellt SeeTec dem Vertragspartner die Versicherungszahlung ohne Rücksicht auf die getroffene Haftungsbeschränkung in vollem Umfang zur Verfügung.

6. Für die Wiederbeschaffung von Daten haftet SeeTec nur, wenn der Vertragspartner sichergestellt hat, dass diese Daten aus den in maschinenlesbarer Form bereitgehaltenen Datenbeständen mit vertretbarem Aufwand reproduzierbar sind. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.


§ 8 Zahlung, Preise und Aufrechnung

1. Zahlungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Skonto wird nicht gewährt. Erstbestellungen von Neukunden nur per Nachnahme mit V-Scheck oder Vorausüberweisung. Alle Beträge sind Nettobeträge, zu denen jeweils die gesetzliche Umsatzsteuer hinzukommt.

2. SeeTec kann als Verzugsschaden Verzugszinsen in Höhe der gesetzlichen Bestimmungen verlangen. SeeTec kann einen höheren, der Vertragspartner einen wesentlich niedrigeren Verzugsschaden nachweisen.

3. Bei Vergütung nach Aufwand in Form von Tagessätzen gilt die jeweils gültige Preisliste.

4. Für Leistungen, die SeeTec nicht an ihrem Geschäftssitz erbringt, werden bei Abrechnung nach Aufwand gesondert Fahrtkosten, Spesen und gegebenenfalls Übernachtungskosten in Rechnung gestellt. PKW-Fahrten werden gemäß der jeweils gültigen Preisliste berechnet, Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln und Übernachtungskosten nach Aufwand, Verpflegung pauschal nach den jeweils gültigen steuerlichen Höchstsätzen. Für Fahrtzeiten kann SeeTec 50 % des anteiligen Tagessatzes berechnen.

5. Tritt der Vertragspartner von einem Auftrag zurück, so kann SeeTec 25 % des Auftragswerts oder der Dienstleistung bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin als Schadensersatz verlangen. SeeTec kann einen nachweisbar höheren Schaden geltend machen. Der Vertragspartner kann beweisen, dass der Schaden niedriger ist.

6. Der Vertragspartner kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. 


§ 9 Geheimhaltung und Sicherung

Die Vertragspartner verpflichten sich, alle ihnen bei der Vertragsdurchführung von dem jeweils anderen Vertragspartner zugehenden oder bekannt werdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse oder als vertraulich bezeichnete Informationen geheimzuhalten. Die Informationen und die entsprechenden Unterlagen dürfen an der Vertragsdurchführung nicht beteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Die Vertragspartner verwahren und sichern die Vertragsgegenstände so, dass Missbrauch durch Dritte ausgeschlossen ist. Diese Geheimhaltungs- und Sicherungspflicht gilt ebenso für die überlassene Software. 


§ 10 Vertragsende, Vertragskündigung

1. Sofern nicht anders vereinbart (z.B. bei Pflege-, Wartungsoder Netzdienstleistungen), ist die Kündigung des Vertrages nur aus wichtigem Grund möglich. Die Kündigung bedarf zur Wirksamkeit der Schriftform. Wichtige Gründe für eine Kündigung des Vertrages liegen unter anderem vor, wenn:

- der andere Vertragspartner seine Zahlungen einstellt, ein Konkursverfahren oder ein gerichtliches Vergleichsverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren stattfindet

- Ansprüche des anderen Vertragspartners gepfändet werden und die Pfändung nicht binnen zwei Wochen aufgehoben wird

- der Vertragspartner die Nutzungsbedingungen der Software (besondere Bedingungen für Softwareüberlassung) nicht einhält oder gegen die Geheimhaltungspflicht (§ 9) oder Exportbestimmungen (§ 11) verstößt. Der Kündigung aus wichtigem Grund muss eine schriftliche Abmahnung mit Kündigungsandrohung und Fristsetzung vorausgehen, es sei denn, die Verzögerung wäre für den Kündigenden unzumutbar.

2. Bei Kündigung aus wichtigem Grund durch den Vertragspartner steht SeeTec ein der bisherigen Leistung entsprechender Anteil der Vergütung zu. Hat SeeTec den wichtigen Grund, der den Vertragspartner zur Kündigung berechtigt, zu vertreten, erhält SeeTec diese Vergütung nur, wenn dem Vertragspartner die bisher erbrachte Leistung nützlich ist. 


§ 11 Sonstige allgemeine Bedingungen

1. Die im Rahmen der Vertragsbeziehungen bekannt gewordenen persönlichen Daten darf SeeTec für interne Zwecke maschinell verarbeiten. SeeTec darf die Daten gegebenenfalls auch an Zulieferer weitergeben zum Zweck der Leistung und Abrechnung in Erfüllung der Vertragsbeziehung.

2. Sämtliche Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Philippsburg.


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